Art. 1 § 8 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
Für das Befragungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 AbsArt. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74a der Nationalrats-Wahlordnung 19718 VBefrG (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwählerweggefallen) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen vor jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhaltenseit 01.05.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 15.03.1990 bis 30.04.1993
Für das Befragungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 AbsArt. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74a der Nationalrats-Wahlordnung 19718 VBefrG (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwählerweggefallen) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen vor jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhaltenseit 01.05.1993 weggefallen.

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