Art. 1 § 13 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in Paragraph 11, nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Paragraphen 84 bis 88, des Paragraph 89, Absatz eins,, des Paragraph 90, Absatz eins,, 3 und 4, des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, des Paragraph 95, Absatz eins,, des Paragraph 96, Absatz eins,, des Paragraph 98, Absatz eins bis 4, des Paragraph 99 und des Paragraph 100, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
  2. (2)Absatz 2Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.
Art. 1 § 13 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 15.03.1990 bis 30.04.1993
  1. (1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in Paragraph 11, nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Paragraphen 84 bis 88, des Paragraph 89, Absatz eins,, des Paragraph 90, Absatz eins,, 3 und 4, des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, des Paragraph 95, Absatz eins,, des Paragraph 96, Absatz eins,, des Paragraph 98, Absatz eins bis 4, des Paragraph 99 und des Paragraph 100, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
  2. (2)Absatz 2Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.
Art. 1 § 13 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

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