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(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 AbsArt. 1 und des § 70 Abs16 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.
(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 AbsArt. 1 und des § 70 Abs16 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.