Art. 1 § 16 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInnerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2,, des Paragraph 69, Absatz eins und des Paragraph 70, Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.
Art. 1 § 16 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.1993
  1. (1)Absatz einsInnerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2,, des Paragraph 69, Absatz eins und des Paragraph 70, Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.
Art. 1 § 16 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

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