Art. 1 § 16 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
(1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 AbsArt. 1 und des § 70 Abs16 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.1993
(1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 AbsArt. 1 und des § 70 Abs16 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

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