Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.