Art. 2 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2001 bis 31.12.9999
Art. 2 VBefrG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1seit 08.08.2001 weggefallen. Juli 1989 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Stand vor dem 07.08.2001

In Kraft vom 01.05.1993 bis 07.08.2001
Art. 2 VBefrG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1seit 08.08.2001 weggefallen. Juli 1989 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

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