§ 18a VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. (2)Absatz 2Aufträge für und Ergebnisse von empirischen Untersuchungen sind zu veröffentlichen.
§ 18a VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsVor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. (2)Absatz 2Aufträge für und Ergebnisse von empirischen Untersuchungen sind zu veröffentlichen.
§ 18a VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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