§ 18b VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach Paragraph 42 b, UrhG wird ein Beirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.
  3. (3)Absatz 3Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen zusammen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.
  5. (5)Absatz 5Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.
§ 18b VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsZur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach Paragraph 42 b, UrhG wird ein Beirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.
  3. (3)Absatz 3Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen zusammen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.
  5. (5)Absatz 5Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.
§ 18b VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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