§ 26a VwGG (weggefallen)

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
    Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  3. (3)Absatz 3Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdürfen in allen Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten;
    2. 2.Ziffer 2beginnt für Rechtssachen nach Z 1 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen;beginnt für Rechtssachen nach Ziffer eins, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen;
    3. 3.Ziffer 3dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Absatz eins,, die im Beschluss gemäß Absatz eins, nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. (4)Absatz 4In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen in einem Rechtssatz zusammen, der nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes enden die Wirkungen des Abs. 3 Z 1 und 3 und beginnt die gemäß Abs. 3 Z 2 gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen.In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen in einem Rechtssatz zusammen, der nach Maßgabe des Absatz 2, unverzüglich kundzumachen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes enden die Wirkungen des Absatz 3, Ziffer eins und 3 und beginnt die gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen.
§ 26a VwGG (weggefallen) seit 01.08.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.07.2004
  1. (1)Absatz einsIst beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
    Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  3. (3)Absatz 3Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdürfen in allen Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten;
    2. 2.Ziffer 2beginnt für Rechtssachen nach Z 1 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen;beginnt für Rechtssachen nach Ziffer eins, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen;
    3. 3.Ziffer 3dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Absatz eins,, die im Beschluss gemäß Absatz eins, nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. (4)Absatz 4In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen in einem Rechtssatz zusammen, der nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes enden die Wirkungen des Abs. 3 Z 1 und 3 und beginnt die gemäß Abs. 3 Z 2 gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen.In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen in einem Rechtssatz zusammen, der nach Maßgabe des Absatz 2, unverzüglich kundzumachen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes enden die Wirkungen des Absatz 3, Ziffer eins und 3 und beginnt die gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen.
§ 26a VwGG (weggefallen) seit 01.08.2004 weggefallen.

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