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Artikel XI
(1) (Anm.: zuaufgehoben durch § 40 Abs. 2BGBl. I Nr. 119/2002)
(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
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(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1(Anm. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
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(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.
Artikel XI
(1) (Anm.: zuaufgehoben durch § 40 Abs. 2BGBl. I Nr. 119/2002)
(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
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(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1(Anm. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
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