§ 2c VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 2 c,§ 2c VBG (1weggefallen) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründetseit 01.01.2004 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsfür den Mittleren Dienst 594,6 €,
    2. 2.Ziffer 2für den Gehobenen Dienst 703,2 €.
  2. (3)Absatz 3Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
  3. (4)Absatz 4Auf die Auszahlung
    1. 1.Ziffer einsdes Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1,des Ausbildungsbeitrages ist Paragraph 18, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2der Sonderzahlung ist Paragraph 18, Absatz 2,
    in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Einem Teilnehmer, der
    1. 1.Ziffer einsnach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,
    2. 2.Ziffer 2vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder
    3. 3.Ziffer 3der Eignungsausbildung fernbleibt,
    ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.
  5. (6)Absatz 6Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Absatz 5, Ziffer 3, den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.
  6. (7)Absatz 7Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Absatz 5, Ziffer 3, nicht anzuwenden.
  7. (8)Absatz 8Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  8. (9)Absatz 9Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  9. (10)Absatz 10Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
  10. (11)Absatz 11Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.Die Paragraphen 27 c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Absatz 10, auszugehen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2003
Paragraph 2 c,§ 2c VBG (1weggefallen) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründetseit 01.01.2004 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsfür den Mittleren Dienst 594,6 €,
    2. 2.Ziffer 2für den Gehobenen Dienst 703,2 €.
  2. (3)Absatz 3Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
  3. (4)Absatz 4Auf die Auszahlung
    1. 1.Ziffer einsdes Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1,des Ausbildungsbeitrages ist Paragraph 18, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2der Sonderzahlung ist Paragraph 18, Absatz 2,
    in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Einem Teilnehmer, der
    1. 1.Ziffer einsnach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,
    2. 2.Ziffer 2vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder
    3. 3.Ziffer 3der Eignungsausbildung fernbleibt,
    ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.
  5. (6)Absatz 6Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Absatz 5, Ziffer 3, den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.
  6. (7)Absatz 7Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Absatz 5, Ziffer 3, nicht anzuwenden.
  7. (8)Absatz 8Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  8. (9)Absatz 9Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  9. (10)Absatz 10Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
  10. (11)Absatz 11Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.Die Paragraphen 27 c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Absatz 10, auszugehen.

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