Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung
|
| |||||||||
|
|
(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(4) Auf die Auszahlung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Einem Teilnehmer, der
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.
(7) Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.
(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.
(10) Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(11) Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.
(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung
|
| |||||||||
|
|
(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(4) Auf die Auszahlung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Einem Teilnehmer, der
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.
(7) Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.
(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.
(10) Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(11) Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.