§ 72b VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 72 b,§ 72b VBG (1weggefallen) Für Vertragslehrer, die sich am 1seit 01.01.1999 weggefallen. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

  1. (2)Absatz 2Diese Maßnahme wird wirksam:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
    2. 2.Ziffer 2mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
  2. (3)Absatz 3Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
  3. (4)Absatz 4Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wennEine Berücksichtigung nach Absatz 3, ist ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
  4. (5)Absatz 5Auf Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
    2. 2.Ziffer 2seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden
    sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.sind, sind die Regelungen des Paragraph 26, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (6)Absatz 6Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsWehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
    2. 2.Ziffer 2Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
    3. 3.Ziffer 3Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. a)Litera adiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. b)Litera bdiese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  6. (7)Absatz 7Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der VertragslehrerFür Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
    1. 1.Ziffer einssowohl am 1. Mai 1995
    2. 2.Ziffer 2als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II Lals auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
  7. (8)Absatz 8Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
  8. (9)Absatz 9Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d,, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.1998
Paragraph 72 b,§ 72b VBG (1weggefallen) Für Vertragslehrer, die sich am 1seit 01.01.1999 weggefallen. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

  1. (2)Absatz 2Diese Maßnahme wird wirksam:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
    2. 2.Ziffer 2mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
  2. (3)Absatz 3Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
  3. (4)Absatz 4Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wennEine Berücksichtigung nach Absatz 3, ist ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
  4. (5)Absatz 5Auf Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
    2. 2.Ziffer 2seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden
    sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.sind, sind die Regelungen des Paragraph 26, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (6)Absatz 6Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsWehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
    2. 2.Ziffer 2Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
    3. 3.Ziffer 3Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. a)Litera adiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. b)Litera bdiese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  6. (7)Absatz 7Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der VertragslehrerFür Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
    1. 1.Ziffer einssowohl am 1. Mai 1995
    2. 2.Ziffer 2als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II Lals auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
  7. (8)Absatz 8Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
  8. (9)Absatz 9Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d,, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.

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