§ 188 VersVG (weggefallen)

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften der §§ 38, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der §§ 172 bis 176 und des § 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:Die Vorschriften der Paragraphen 38,, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des Paragraph 165, über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der Paragraphen 172 bis 176 und des Paragraph 178, über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsauf Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen anerkannt ist;
    2. 2.Ziffer 2auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen;
    3. 3.Ziffer 3auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.
  2. (2)Absatz 2Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.
§ 188 VersVG (weggefallen) seit 12.06.2003 weggefallen.

Stand vor dem 11.06.2003

In Kraft vom 06.04.1959 bis 11.06.2003
  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften der §§ 38, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der §§ 172 bis 176 und des § 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:Die Vorschriften der Paragraphen 38,, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des Paragraph 165, über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der Paragraphen 172 bis 176 und des Paragraph 178, über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsauf Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen anerkannt ist;
    2. 2.Ziffer 2auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen;
    3. 3.Ziffer 3auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.
  2. (2)Absatz 2Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.
§ 188 VersVG (weggefallen) seit 12.06.2003 weggefallen.