Anl. 5 VVO

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier Haushalt

Glas

Glas

Metalle

Eisenmetalle Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton

Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

1Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen, ausgenommen Getränkeverbundkartons.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Die Sammel- und TarifkategorienVerwertungssysteme haben für Haushaltsverpackungendie in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitlichen Zuschläge bzw. Kostenersätze (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, die die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhalten.

Sammelkategorien

Tarifkategorien

Papier

Papier Haushalt

Glas

Glas Haushalt

Metall

Eisenmetall Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton Haushalt

Sonstige Materialverbunde Haushalt

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier gewerblich

Glas Glas gewerblich

Metalle

Eisenmetalle gewerblich

Aluminium gewerblich

Kunststoffe Folien

Folien gewerblich, einschließlich Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff

Kunststoffe Hohlkörper gewerblich

Hohlkörper gewerblich

EPS

EPS gewerblich

Getränkeverbundkarton Getränkeverbundkarton gewerblich
Sonstige Materialverbunde Sonstige Materialverbunde gewerblich
Keramik Keramik gewerblich

Holz

Holz gewerblich

TextilienSonstige Verpackungen

Textile FaserstoffeVerbundverpackungen gewerblich

Keramik gewerblich

Textile Faserstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe gewerblich

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen gewerblich“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

3. Kategorien für den Kostenersatz für zusätzliche Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen)

Kategorien

Feuchttücher

Luftballons

Tabakprodukte

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier Haushalt

Glas

Glas

Metalle

Eisenmetalle Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton

Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

1Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen, ausgenommen Getränkeverbundkartons.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Die Sammel- und TarifkategorienVerwertungssysteme haben für Haushaltsverpackungendie in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitlichen Zuschläge bzw. Kostenersätze (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, die die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhalten.

Sammelkategorien

Tarifkategorien

Papier

Papier Haushalt

Glas

Glas Haushalt

Metall

Eisenmetall Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton Haushalt

Sonstige Materialverbunde Haushalt

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier gewerblich

Glas Glas gewerblich

Metalle

Eisenmetalle gewerblich

Aluminium gewerblich

Kunststoffe Folien

Folien gewerblich, einschließlich Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff

Kunststoffe Hohlkörper gewerblich

Hohlkörper gewerblich

EPS

EPS gewerblich

Getränkeverbundkarton Getränkeverbundkarton gewerblich
Sonstige Materialverbunde Sonstige Materialverbunde gewerblich
Keramik Keramik gewerblich

Holz

Holz gewerblich

TextilienSonstige Verpackungen

Textile FaserstoffeVerbundverpackungen gewerblich

Keramik gewerblich

Textile Faserstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe gewerblich

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen gewerblich“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

3. Kategorien für den Kostenersatz für zusätzliche Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen)

Kategorien

Feuchttücher

Luftballons

Tabakprodukte

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.

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