§ 47a VermG (weggefallen)

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7 und 10 und § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 6, 7 und 10 und Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Absatz eins,, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß Paragraph 305, ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durchKeine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Absatz 2, besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch
    1. 1.Ziffer einsBehörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
    3. 3.Ziffer 3Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.
  4. (4)Absatz 4Die auf Grund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.Die auf Grund des Kostenersatzes nach Absatz 2, für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.
§ 47a VermG (weggefallen) seit 04.07.2008 weggefallen.

Stand vor dem 03.07.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 03.07.2008
  1. (1)Absatz einsJedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7 und 10 und § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 6, 7 und 10 und Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Absatz eins,, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß Paragraph 305, ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durchKeine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Absatz 2, besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch
    1. 1.Ziffer einsBehörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
    3. 3.Ziffer 3Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.
  4. (4)Absatz 4Die auf Grund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.Die auf Grund des Kostenersatzes nach Absatz 2, für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.
§ 47a VermG (weggefallen) seit 04.07.2008 weggefallen.

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