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(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch
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(4) Die auf Grund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.
(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch
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(4) Die auf Grund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.