Anl. 1 VermG (weggefallen)

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999
Anhang

Anl. 1 VermG (1weggefallen) Benützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 sind

1.

Bauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;

2.

landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;

3.

Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

4.

Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;

5.

Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;

6.

Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;

7.

Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;

8.

Sonstige.

(2) Die Mindestausmaße gemäß § 10 Abs. 1 betragen

1.

bei Bauflächen 30 m2,

2.

bei Gärten gemäß Abs. 1 Z 3, Weingärten und Gewässern 500 m2,

3.

bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und

4.

bei Alpen und Wald 2000 m2.

seit 01.03.2004 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2004

In Kraft vom 01.07.1975 bis 29.02.2004
Anhang

Anl. 1 VermG (1weggefallen) Benützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 sind

1.

Bauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;

2.

landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;

3.

Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

4.

Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;

5.

Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;

6.

Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;

7.

Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;

8.

Sonstige.

(2) Die Mindestausmaße gemäß § 10 Abs. 1 betragen

1.

bei Bauflächen 30 m2,

2.

bei Gärten gemäß Abs. 1 Z 3, Weingärten und Gewässern 500 m2,

3.

bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und

4.

bei Alpen und Wald 2000 m2.

seit 01.03.2004 weggefallen.

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