Anl. 1 VermG (weggefallen)

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBenützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 sindBenützungsarten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsBauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
    2. 2.Ziffer 2landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
    3. 3.Ziffer 3Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen;Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    4. 4.Ziffer 4Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
    5. 5.Ziffer 5Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
    6. 6.Ziffer 6Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
    7. 7.Ziffer 7Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
    8. 8.Ziffer 8sonstige.
  2. (2)Absatz 2Die Mindestausmaße gemäß § 10 Abs. 1 betragenDie Mindestausmaße gemäß Paragraph 10, Absatz eins, betragen
    1. 1.Ziffer einsbei Bauflächen 30 m2,
    2. 2.Ziffer 2bei Gärten gemäß Abs. 1 Z. 3, Weingärten und Gewässern 500 m2,bei Gärten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Weingärten und Gewässern 500 m2,
    3. 3.Ziffer 3bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und
    4. 4.Ziffer 4bei Alpen und Wald 2000 m2.
Anl. 1 VermG (weggefallen) seit 01.03.2004 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2004

In Kraft vom 01.07.1975 bis 29.02.2004
  1. (1)Absatz einsBenützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 sindBenützungsarten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsBauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
    2. 2.Ziffer 2landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
    3. 3.Ziffer 3Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen;Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    4. 4.Ziffer 4Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
    5. 5.Ziffer 5Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
    6. 6.Ziffer 6Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
    7. 7.Ziffer 7Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
    8. 8.Ziffer 8sonstige.
  2. (2)Absatz 2Die Mindestausmaße gemäß § 10 Abs. 1 betragenDie Mindestausmaße gemäß Paragraph 10, Absatz eins, betragen
    1. 1.Ziffer einsbei Bauflächen 30 m2,
    2. 2.Ziffer 2bei Gärten gemäß Abs. 1 Z. 3, Weingärten und Gewässern 500 m2,bei Gärten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Weingärten und Gewässern 500 m2,
    3. 3.Ziffer 3bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und
    4. 4.Ziffer 4bei Alpen und Wald 2000 m2.
Anl. 1 VermG (weggefallen) seit 01.03.2004 weggefallen.

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