Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Geltung der folgenden in Österreich gesetzmäßig kundgemachten Gesetze und Vorschriften wird auf das Burgenland erstreckt:
der erste Abschnitt des Gesetzes vom 3 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;
Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;
Staatsvertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303, aus 1920;
Gesetz vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrags von Saint-Germain.
Die Geltung der folgenden in Österreich gesetzmäßig kundgemachten Gesetze und Vorschriften wird auf das Burgenland erstreckt:
der erste Abschnitt des Gesetzes vom 3 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;
Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;
Staatsvertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303, aus 1920;
Gesetz vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrags von Saint-Germain.