Art. 2 § 4a VOG (weggefallen)

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Die Kosten einer KriseninterventionArt. 2 § 4a VOG (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlungweggefallen) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmenseit 01.05.2013 weggefallen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.04.2013 bis 30.04.2013
Die Kosten einer KriseninterventionArt. 2 § 4a VOG (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlungweggefallen) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmenseit 01.05.2013 weggefallen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.

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