Art. 2 § 9d VOG (weggefallen)

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Art. 2 § 9d VOG.Paragraph 9 d,

Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerberweggefallen) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzenseit 01.05.2013 weggefallen. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach Paragraph 5, Absatz 4, entstehen, sind nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.04.2013
Art. 2 § 9d VOG.Paragraph 9 d,

Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerberweggefallen) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzenseit 01.05.2013 weggefallen. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach Paragraph 5, Absatz 4, entstehen, sind nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

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