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(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.