Art. 2 § 15b VOG (weggefallen)

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 10 Abs. 1 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 gesetzt, gilt § 10 Abs. 1 für Ansuchen auf Kostenersatz nach § 4 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.Wurde die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1999, gesetzt, gilt Paragraph 10, Absatz eins, für Ansuchen auf Kostenersatz nach Paragraph 4, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.
  3. (3)Absatz 3Für die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt erfolgte.Für die gemäß Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Ziffer 9 und 4 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  4. (4)Absatz 4Auf Grund von bisher gemäß § 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.Auf Grund von bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 7 Ziffer 2, zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.
  5. (5)Absatz 5§ 10 Abs. 1 letzter Satz ist auch auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 wegen Fristversäumnis abgelehnten Anträge gemäß § 4 Abs. 5 anzuwenden. Diese Verfahren sind amtswegig wieder aufzunehmen.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz ist auch auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, wegen Fristversäumnis abgelehnten Anträge gemäß Paragraph 4, Absatz 5, anzuwenden. Diese Verfahren sind amtswegig wieder aufzunehmen.
Art. 2 § 15b VOG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz eins§ 10 Abs. 1 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 gesetzt, gilt § 10 Abs. 1 für Ansuchen auf Kostenersatz nach § 4 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.Wurde die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1999, gesetzt, gilt Paragraph 10, Absatz eins, für Ansuchen auf Kostenersatz nach Paragraph 4, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.
  3. (3)Absatz 3Für die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt erfolgte.Für die gemäß Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Ziffer 9 und 4 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, begünstigten Personen beginnt der Fristenlauf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  4. (4)Absatz 4Auf Grund von bisher gemäß § 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.Auf Grund von bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 7 Ziffer 2, zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.
  5. (5)Absatz 5§ 10 Abs. 1 letzter Satz ist auch auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 wegen Fristversäumnis abgelehnten Anträge gemäß § 4 Abs. 5 anzuwenden. Diese Verfahren sind amtswegig wieder aufzunehmen.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz ist auch auf die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, wegen Fristversäumnis abgelehnten Anträge gemäß Paragraph 4, Absatz 5, anzuwenden. Diese Verfahren sind amtswegig wieder aufzunehmen.
Art. 2 § 15b VOG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

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