Art. 2 § 15h VOG (weggefallen)

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Art. 2 § 15h VOG (1weggefallen) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistungseit 01.05.2013 weggefallen.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 14.01.2010 bis 30.04.2013
Art. 2 § 15h VOG (1weggefallen) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistungseit 01.05.2013 weggefallen.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

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