Art. 2 § 15h VOG (weggefallen)

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.
Art. 2 § 15h VOG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 14.01.2010 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz einsPersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.
  2. (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.
Art. 2 § 15h VOG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

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