Art. 2 § 17 VOG (weggefallen)

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Art. 2 § 17 VOG (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 4, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und

5.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist

1.

hinsichtlich des § 14a der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.1990 bis 30.04.2013
Art. 2 § 17 VOG (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 4, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und

5.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist

1.

hinsichtlich des § 14a der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

seit 01.05.2013 weggefallen.

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