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(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
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(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach Art. I dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
(4) Mit der Vollziehung des Art. II Z 1 (§ 79 a Abs. 1) und 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und mit der Vollziehung des Art. II Z 1 (§ 79 a Abs. 2) und 3 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betrautUmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
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(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach Art. I dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
(4) Mit der Vollziehung des Art. II Z 1 (§ 79 a Abs. 1) und 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und mit der Vollziehung des Art. II Z 1 (§ 79 a Abs. 2) und 3 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betrautUmwFG seit 31.12.2018 weggefallen.