§ 11a TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
Ausfuhruntersuchung

§ 11a TSG. (1weggefallen) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte zu untersuchenseit 01.08.2007 weggefallen. Über das Ergebnis der Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung gemäß § 11.

(2) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind Gebühren gemäß § 11 nicht einzuheben.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.07.2007
Ausfuhruntersuchung

§ 11a TSG. (1weggefallen) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte zu untersuchenseit 01.08.2007 weggefallen. Über das Ergebnis der Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung gemäß § 11.

(2) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind Gebühren gemäß § 11 nicht einzuheben.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

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