§ 36 SV (weggefallen)

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 36,§ 36 SV (1weggefallen) Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz eins, darf für Suchtgift-Einzelverschreibungen wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte dreiteilige Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile römisch eins, römisch II und römisch III) im Durchschreibeverfahren verwendet werdenseit 01.01.2006 weggefallen. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.

  1. (2)Absatz 2Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Einzelverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
  2. (3)Absatz 3Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
  3. (4)Absatz 4Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.Die Teile römisch eins und römisch II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil römisch eins kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil römisch III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
  4. (5)Absatz 5Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
  5. (6)Absatz 6Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 7 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Absatz 7, angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
  6. (7)Absatz 7Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
    1. 1.Ziffer einsZubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten,
    2. 2.Ziffer 2Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist,Zubereitungen des Anhanges römisch III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist,
    3. 3.Ziffer 3Zubereitungen von Dihydrocodein,
    4. 4.Ziffer 4Zubereitungen von Methaqualon,
    5. 5.Ziffer 5Zubereitungen von Tramadol.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2005
Paragraph 36,§ 36 SV (1weggefallen) Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz eins, darf für Suchtgift-Einzelverschreibungen wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte dreiteilige Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile römisch eins, römisch II und römisch III) im Durchschreibeverfahren verwendet werdenseit 01.01.2006 weggefallen. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.

  1. (2)Absatz 2Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Einzelverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
  2. (3)Absatz 3Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
  3. (4)Absatz 4Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.Die Teile römisch eins und römisch II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil römisch eins kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil römisch III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
  4. (5)Absatz 5Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
  5. (6)Absatz 6Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 7 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Absatz 7, angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
  6. (7)Absatz 7Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
    1. 1.Ziffer einsZubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten,
    2. 2.Ziffer 2Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist,Zubereitungen des Anhanges römisch III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist,
    3. 3.Ziffer 3Zubereitungen von Dihydrocodein,
    4. 4.Ziffer 4Zubereitungen von Methaqualon,
    5. 5.Ziffer 5Zubereitungen von Tramadol.

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