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(2) Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Einzelverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
(4) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(5) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
(6) Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 7 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
(7) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
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(2) Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Einzelverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
(4) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(5) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
(6) Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 7 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
(7) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
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