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(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 4 und 5 dürfen für Suchtgift-Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung, welche nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden dürfen, wahlweise auch die Formblätter gemäß § 36 Abs. 1 verwendet werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.
(3) Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. § 36 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil IV verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(5) § 36 Abs. 3 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-Dauerverschreibung mittels Formblattes gemäß § 37 Abs. 1. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 4 und 5 dürfen für Suchtgift-Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung, welche nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden dürfen, wahlweise auch die Formblätter gemäß § 36 Abs. 1 verwendet werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.
(3) Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. § 36 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil IV verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(5) § 36 Abs. 3 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-Dauerverschreibung mittels Formblattes gemäß § 37 Abs. 1. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.