§ 21 StudFG (weggefallen)

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. 2.Ziffer 2nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
    3. 3.Ziffer 3nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
    4. 4.Ziffer 4nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Ziffer 3,
  2. (2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
  3. (3)Absatz 3An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. 2.Ziffer 2nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
    3. 3.Ziffer 3nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
    4. 4.Ziffer 4wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4Der gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:Der gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 4 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:
    1. 1.Ziffer einsnach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Ziffer 2,, Ziffer 2 a und Ziffer 3, zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;
    2. 2.Ziffer 2nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Ziffer 2,, Ziffer 2 a und Ziffer 3, zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß Paragraph 16, Absatz 3, KHStG ein studium irregulare oder gemäß Paragraph 17, UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß Paragraph 18, KHStG verkürzt oder gemäß Paragraph 30, KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des Paragraph 46, zulässig. Die Paragraphen 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist Paragraph 20, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.
§ 21 StudFG (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.08.2008
  1. (1)Absatz einsAn Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. 2.Ziffer 2nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
    3. 3.Ziffer 3nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
    4. 4.Ziffer 4nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Ziffer 3,
  2. (2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
  3. (3)Absatz 3An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. 2.Ziffer 2nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
    3. 3.Ziffer 3nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
    4. 4.Ziffer 4wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4Der gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:Der gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 4 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:
    1. 1.Ziffer einsnach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Ziffer 2,, Ziffer 2 a und Ziffer 3, zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;
    2. 2.Ziffer 2nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Ziffer 2,, Ziffer 2 a und Ziffer 3, zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß Paragraph 16, Absatz 3, KHStG ein studium irregulare oder gemäß Paragraph 17, UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß Paragraph 18, KHStG verkürzt oder gemäß Paragraph 30, KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des Paragraph 46, zulässig. Die Paragraphen 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist Paragraph 20, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.
§ 21 StudFG (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

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