§ 22a StudFG (weggefallen)

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsim insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
    2. 2.Ziffer 2nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;
    3. 3.Ziffer 3nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.
  2. (2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
§ 22a StudFG (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.08.2008
  1. (1)Absatz einsFür Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsim insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
    2. 2.Ziffer 2nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;
    3. 3.Ziffer 3nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.
  2. (2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
§ 22a StudFG (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

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