§ 53a StudFG (weggefallen)

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStudierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
  2. (2)Absatz 2Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
§ 53a StudFG (weggefallen) seit 01.09.1996 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.09.1994 bis 31.08.1996
  1. (1)Absatz einsStudierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
  2. (2)Absatz 2Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
§ 53a StudFG (weggefallen) seit 01.09.1996 weggefallen.

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