§ 23 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWie die im Strafurteil angeordneten Verschärfungen zu vollziehen sind, bestimmt das Strafgesetz.
  2. (2)Absatz 2An Strafgefangenen, die bettlägerig krank sind, dürfen Verschärfungen nicht vollzogen werden, ebenso nicht an anderen Strafgefangenen, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes ihre Gesundheit dadurch gefährdet würde.
  3. (3)Absatz 3Strafgefangene, an denen eine Verschärfung nach § 19 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzes vollzogen wird, sind vom Anstaltsarzt zweimal in jeder Woche aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt nicht so oft aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene einmal in jeder Woche von ihm und ein weiteres Mal in jeder Woche von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.Strafgefangene, an denen eine Verschärfung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des Strafgesetzes vollzogen wird, sind vom Anstaltsarzt zweimal in jeder Woche aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt nicht so oft aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene einmal in jeder Woche von ihm und ein weiteres Mal in jeder Woche von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.
§ 23 StVG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1974

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1974
  1. (1)Absatz einsWie die im Strafurteil angeordneten Verschärfungen zu vollziehen sind, bestimmt das Strafgesetz.
  2. (2)Absatz 2An Strafgefangenen, die bettlägerig krank sind, dürfen Verschärfungen nicht vollzogen werden, ebenso nicht an anderen Strafgefangenen, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes ihre Gesundheit dadurch gefährdet würde.
  3. (3)Absatz 3Strafgefangene, an denen eine Verschärfung nach § 19 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzes vollzogen wird, sind vom Anstaltsarzt zweimal in jeder Woche aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt nicht so oft aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene einmal in jeder Woche von ihm und ein weiteres Mal in jeder Woche von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.Strafgefangene, an denen eine Verschärfung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des Strafgesetzes vollzogen wird, sind vom Anstaltsarzt zweimal in jeder Woche aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt nicht so oft aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene einmal in jeder Woche von ihm und ein weiteres Mal in jeder Woche von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.
§ 23 StVG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.

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