§ 88 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen ohne zeitliche Beschränkung schriftlich verkehren:
    1. 1.Ziffer einsmit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichten und anderen Behörden sowie der Volksanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Bewährungshelfer oder mit der mit der Schutzaufsicht betrauten Person, der damit betrauten Anstalt oder dem damit betrauten Verein;
    4. 4.Ziffer 4mit Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Fürsorge für die Familien von Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen;
    5. 5.Ziffer 5in ihren Rechtsangelegenheiten mit Rechtsanwälten, Notaren, Verteidigern und Wirtschaftstreuhändern.
  2. (2)Absatz 2Ausländische Strafgefangene dürfen außerdem ohne zeitliche Beschränkung mit der mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben betrauten diplomatischen Mission oder mit der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates schriftlich verkehren.
§ 88 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen ohne zeitliche Beschränkung schriftlich verkehren:
    1. 1.Ziffer einsmit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichten und anderen Behörden sowie der Volksanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Bewährungshelfer oder mit der mit der Schutzaufsicht betrauten Person, der damit betrauten Anstalt oder dem damit betrauten Verein;
    4. 4.Ziffer 4mit Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Fürsorge für die Familien von Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen;
    5. 5.Ziffer 5in ihren Rechtsangelegenheiten mit Rechtsanwälten, Notaren, Verteidigern und Wirtschaftstreuhändern.
  2. (2)Absatz 2Ausländische Strafgefangene dürfen außerdem ohne zeitliche Beschränkung mit der mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben betrauten diplomatischen Mission oder mit der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates schriftlich verkehren.
§ 88 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

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