§ 130 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (§ 9 Abs. 5), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (§§ 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.Sind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (Paragraph 9, Absatz 5,), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (Paragraphen 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung der §§ 145, 148 Abs. 2, 153 und 154 ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit der Kerkerstrafe um die Strafzeit der mit ihr zusammentreffenden Arreststrafe verlängert wäre.Bei Anwendung der Paragraphen 145,, 148 Absatz 2,, 153 und 154 ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit der Kerkerstrafe um die Strafzeit der mit ihr zusammentreffenden Arreststrafe verlängert wäre.
§ 130 StVG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1974

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1974
  1. (1)Absatz einsSind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (§ 9 Abs. 5), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (§§ 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.Sind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (Paragraph 9, Absatz 5,), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (Paragraphen 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung der §§ 145, 148 Abs. 2, 153 und 154 ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit der Kerkerstrafe um die Strafzeit der mit ihr zusammentreffenden Arreststrafe verlängert wäre.Bei Anwendung der Paragraphen 145,, 148 Absatz 2,, 153 und 154 ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit der Kerkerstrafe um die Strafzeit der mit ihr zusammentreffenden Arreststrafe verlängert wäre.
§ 130 StVG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.

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