§ 137 StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Stufenfolge

§ 137 StVG. (1weggefallen) Der Strafvollzug ist unbeschadet des § 140 zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführenseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Die Strafgefangenen haben mindestens ein Viertel ihrer Strafzeit in der Unterstufe, mindestens ein Drittel der verbleibenden Strafzeit in der Mittelstufe und die daran anschließende Strafzeit in der Oberstufe zuzubringen. Bei lebenslangen Strafen haben die Strafgefangenen in der Unter- und Mittelstufe jeweils mindestens sieben Jahre zuzubringen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
Stufenfolge

§ 137 StVG. (1weggefallen) Der Strafvollzug ist unbeschadet des § 140 zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführenseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Die Strafgefangenen haben mindestens ein Viertel ihrer Strafzeit in der Unterstufe, mindestens ein Drittel der verbleibenden Strafzeit in der Mittelstufe und die daran anschließende Strafzeit in der Oberstufe zuzubringen. Bei lebenslangen Strafen haben die Strafgefangenen in der Unter- und Mittelstufe jeweils mindestens sieben Jahre zuzubringen.

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