Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 137 StVG. (1weggefallen) Der Strafvollzug ist unbeschadet des § 140 zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführenseit 01.01.1994 weggefallen.
(2) Die Strafgefangenen haben mindestens ein Viertel ihrer Strafzeit in der Unterstufe, mindestens ein Drittel der verbleibenden Strafzeit in der Mittelstufe und die daran anschließende Strafzeit in der Oberstufe zuzubringen. Bei lebenslangen Strafen haben die Strafgefangenen in der Unter- und Mittelstufe jeweils mindestens sieben Jahre zuzubringen.
§ 137 StVG. (1weggefallen) Der Strafvollzug ist unbeschadet des § 140 zweiter und dritter Satz in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen durchzuführenseit 01.01.1994 weggefallen.
(2) Die Strafgefangenen haben mindestens ein Viertel ihrer Strafzeit in der Unterstufe, mindestens ein Drittel der verbleibenden Strafzeit in der Mittelstufe und die daran anschließende Strafzeit in der Oberstufe zuzubringen. Bei lebenslangen Strafen haben die Strafgefangenen in der Unter- und Mittelstufe jeweils mindestens sieben Jahre zuzubringen.