Art. 1 § 25 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.
  2. (3)Absatz 3Zur Beschlußfähigkeit der Personalkommission ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.
  3. (4)Absatz 4Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. (5)Absatz 5Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
  5. (6)Absatz 6Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, daß auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.
  6. (7)Absatz 7Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.
Art. 1 § 25 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.

Stand vor dem 08.07.1994

In Kraft vom 01.07.1986 bis 08.07.1994
  1. (2)Absatz 2Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.
  2. (3)Absatz 3Zur Beschlußfähigkeit der Personalkommission ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.
  3. (4)Absatz 4Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. (5)Absatz 5Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
  5. (6)Absatz 6Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, daß auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.
  6. (7)Absatz 7Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.
Art. 1 § 25 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.

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