Art. 6 § 1 SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsallgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.
Art. 6 § 1 SPG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.08.1999
  1. 1.Ziffer einsallgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.
Art. 6 § 1 SPG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

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