§ 14 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat ein Verzeichnis über die zur Seeschiffahrt zugelassenen Jachten zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.
  3. (3)Absatz 3Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Auskunft zu geben.
§ 14 SeeSchFG (weggefallen) seit 10.06.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.08.1992 bis 09.06.2005
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat ein Verzeichnis über die zur Seeschiffahrt zugelassenen Jachten zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.
  3. (3)Absatz 3Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Auskunft zu geben.
§ 14 SeeSchFG (weggefallen) seit 10.06.2005 weggefallen.

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