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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.
(3) Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Auskunft zu geben.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen.
(3) Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, Auskunft zu geben.