§ 16 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung zu sorgen§ 16 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen. Er bestellt und enthebt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Aufgaben des Kapitäns vom Reeder im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmt.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung zu sorgen§ 16 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen. Er bestellt und enthebt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Aufgaben des Kapitäns vom Reeder im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmt.

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