§ 17 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
  2. (2)Absatz 2Die Reederei hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.Die Reederei hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG, des Paragraph 9, VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.
§ 17 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
  1. (1)Absatz einsDie Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
  2. (2)Absatz 2Die Reederei hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.Die Reederei hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG, des Paragraph 9, VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.
§ 17 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

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