§ 17 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 17 SeeSchFG (1weggefallen) Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führenseit 17.05.2012 weggefallen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Die Reederei hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
§ 17 SeeSchFG (1weggefallen) Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führenseit 17.05.2012 weggefallen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Die Reederei hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten