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(2) Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen Seeschiff oder zur See in unmittelbarer Nähe eines österreichischen Seeschiffes befinden, oder einem österreichischen Seeschiff oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen Anordnungen notfalls mit angemessenen und unerläßlichen Zwangsmitteln durchsetzen.
(2) Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen Seeschiff oder zur See in unmittelbarer Nähe eines österreichischen Seeschiffes befinden, oder einem österreichischen Seeschiff oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen Anordnungen notfalls mit angemessenen und unerläßlichen Zwangsmitteln durchsetzen.