§ 21 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 21 SeeSchFG (1weggefallen) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist dem Reeder dafür verantwortlich, daß es sich in einem seetüchtigen Zustand befindet und für die ganze Dauer der Reise ausgerüstet, bemannt und verproviantiert istseit 17.05.2012 weggefallen. Soweit der Reeder die vorgenannten Verpflichtungen erfüllt, ist der Kapitän davon entbunden.

(2) Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen Seeschiff oder zur See in unmittelbarer Nähe eines österreichischen Seeschiffes befinden, oder einem österreichischen Seeschiff oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen Anordnungen notfalls mit angemessenen und unerläßlichen Zwangsmitteln durchsetzen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
§ 21 SeeSchFG (1weggefallen) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist dem Reeder dafür verantwortlich, daß es sich in einem seetüchtigen Zustand befindet und für die ganze Dauer der Reise ausgerüstet, bemannt und verproviantiert istseit 17.05.2012 weggefallen. Soweit der Reeder die vorgenannten Verpflichtungen erfüllt, ist der Kapitän davon entbunden.

(2) Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen Seeschiff oder zur See in unmittelbarer Nähe eines österreichischen Seeschiffes befinden, oder einem österreichischen Seeschiff oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen Anordnungen notfalls mit angemessenen und unerläßlichen Zwangsmitteln durchsetzen.

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