§ 26 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 26 SeeSchFG (1weggefallen) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat Geburten und Sterbefälle, die sich an Bord ereignen, in das Schiffstagebuch einzutragenseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Stirbt jemand an Bord eines österreichischen Seeschiffes, so sind die von dem Verstorbenen mitgeführten Gegenstände vom Kapitän in einem Inventar zu verzeichnen und über etwa vom Verstorbenen mitgeführte letztwillige Verfügungen eine Niederschrift zu verfassen, in der Angaben über die äußere Form, gegebenenfalls auch über die Seitenanzahl und den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügungen enthalten sein müssen. Das Inventar und die Niederschrift sind auch von einem weiteren Mitglied der Schiffsbesatzung zu unterschreiben. Soweit letztwillige Verfügungen verschlossen sind, dürfen sie nicht geöffnet werden. Vorhandene Gegenstände und letztwillige Verfügungen des Verstorbenen, das Inventar und die Niederschrift sind zu verwahren und ehestens dem nächsten österreichischen Konsul zu übergeben.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
§ 26 SeeSchFG (1weggefallen) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat Geburten und Sterbefälle, die sich an Bord ereignen, in das Schiffstagebuch einzutragenseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Stirbt jemand an Bord eines österreichischen Seeschiffes, so sind die von dem Verstorbenen mitgeführten Gegenstände vom Kapitän in einem Inventar zu verzeichnen und über etwa vom Verstorbenen mitgeführte letztwillige Verfügungen eine Niederschrift zu verfassen, in der Angaben über die äußere Form, gegebenenfalls auch über die Seitenanzahl und den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügungen enthalten sein müssen. Das Inventar und die Niederschrift sind auch von einem weiteren Mitglied der Schiffsbesatzung zu unterschreiben. Soweit letztwillige Verfügungen verschlossen sind, dürfen sie nicht geöffnet werden. Vorhandene Gegenstände und letztwillige Verfügungen des Verstorbenen, das Inventar und die Niederschrift sind zu verwahren und ehestens dem nächsten österreichischen Konsul zu übergeben.

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