§ 27 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 27 SeeSchFG (1weggefallen) Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damit

1.

die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;

2.

der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;

3.

die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;

4.

eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.

(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleutenseit 17.05.2012 weggefallen.

(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.

(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
§ 27 SeeSchFG (1weggefallen) Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damit

1.

die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;

2.

der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;

3.

die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;

4.

eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.

(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleutenseit 17.05.2012 weggefallen.

(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.

(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.

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