Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleutenseit 17.05.2012 weggefallen.
(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleutenseit 17.05.2012 weggefallen.
(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.