§ 27 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damitDie Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (Paragraphen 30 bis 32) ausreichen, damit
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
    2. 2.Ziffer 2der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
    4. 4.Ziffer 4eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.
  3. (3)Absatz 3Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
  4. (4)Absatz 4Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Absatz eins, ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.
§ 27 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
  1. (1)Absatz einsDie Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damitDie Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (Paragraphen 30 bis 32) ausreichen, damit
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
    2. 2.Ziffer 2der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
    4. 4.Ziffer 4eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.
  3. (3)Absatz 3Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
  4. (4)Absatz 4Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Absatz eins, ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.
§ 27 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

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