§ 28 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 28 SeeSchFG (1weggefallen) Zur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hatseit 17.05.2012 weggefallen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.

(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
§ 28 SeeSchFG (1weggefallen) Zur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hatseit 17.05.2012 weggefallen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.

(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten