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(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.
(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.