§ 28 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.
§ 28 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
  1. (1)Absatz einsZur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.
§ 28 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

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