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(2) Die Befähigungsausweise des Kapitäns und der übrigen Offiziere - ausgenommen Schiffsfunker - gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Offizier tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.
(2) Die Befähigungsausweise des Kapitäns und der übrigen Offiziere - ausgenommen Schiffsfunker - gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Offizier tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.