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(2) Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.
(2) Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.