§ 35 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 35 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.Paragraph 35,

Zur Gewährleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verköstigung der an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen sind durch Verordnung Vorschriften über

  1. 1.Ziffer einsAnordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume;
  2. 2.Ziffer 2Nahrungsmittel- und Wasservorräte und Verköstigung;
  3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume
zu erlassen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
§ 35 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.Paragraph 35,

Zur Gewährleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verköstigung der an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen sind durch Verordnung Vorschriften über

  1. 1.Ziffer einsAnordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume;
  2. 2.Ziffer 2Nahrungsmittel- und Wasservorräte und Verköstigung;
  3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume
zu erlassen.

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