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(2) Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes werden durch Verordnung erlassen.
(3) Im Einzelfall kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen, ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.
(4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet die Quartierräume und die ihm anvertrauten Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.
(2) Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes werden durch Verordnung erlassen.
(3) Im Einzelfall kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen, ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.
(4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet die Quartierräume und die ihm anvertrauten Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.