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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben, so kann es dies dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen hat.
(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben, so kann es dies dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen hat.