§ 38 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 38 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.Paragraph 38,

Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,

  1. 1.Ziffer einsdie Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;
  2. 2.Ziffer 2die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;
  3. 3.Ziffer 3die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen
fördern.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
§ 38 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.Paragraph 38,

Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,

  1. 1.Ziffer einsdie Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;
  2. 2.Ziffer 2die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;
  3. 3.Ziffer 3die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen
fördern.

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