§ 40 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 40 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.Paragraph 40,

Die Förderung kann gewährt werden durch

  1. 1.Ziffer einsAnnuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse (§ 38 Z 1 und 2);Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse (Paragraph 38, Ziffer eins und 2);
  2. 2.Ziffer 2zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen (§ 38 Z 1 und 2);zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen (Paragraph 38, Ziffer eins und 2);
  3. 3.Ziffer 3Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten, die österreichischen Staatsbürgern aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen (§ 38 Z 3).Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten, die österreichischen Staatsbürgern aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen (Paragraph 38, Ziffer 3,).

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 15.04.1981 bis 16.05.2012
§ 40 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.Paragraph 40,

Die Förderung kann gewährt werden durch

  1. 1.Ziffer einsAnnuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse (§ 38 Z 1 und 2);Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse (Paragraph 38, Ziffer eins und 2);
  2. 2.Ziffer 2zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen (§ 38 Z 1 und 2);zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen (Paragraph 38, Ziffer eins und 2);
  3. 3.Ziffer 3Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten, die österreichischen Staatsbürgern aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen (§ 38 Z 3).Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten, die österreichischen Staatsbürgern aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen (Paragraph 38, Ziffer 3,).

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