§ 43 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
§ 43 SeeSchFG (1weggefallen) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgtseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.

(3) In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein Vorschuß gewährt werden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
§ 43 SeeSchFG (1weggefallen) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgtseit 17.05.2012 weggefallen.

(2) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.

(3) In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein Vorschuß gewährt werden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.

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