§ 43 SeeSchFG (weggefallen)

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgt.Eine Beitragsleistung nach Paragraph 40, Ziffer 3, darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.Eine Beitragsleistung nach Paragraph 40, Ziffer 3, stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.
  3. (3)Absatz 3In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein Vorschuß gewährt werden.In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach Paragraph 40, Ziffer 3, auch ein Vorschuß gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
§ 43 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012
  1. (1)Absatz einsEine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgt.Eine Beitragsleistung nach Paragraph 40, Ziffer 3, darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.Eine Beitragsleistung nach Paragraph 40, Ziffer 3, stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.
  3. (3)Absatz 3In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein Vorschuß gewährt werden.In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach Paragraph 40, Ziffer 3, auch ein Vorschuß gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
§ 43 SeeSchFG (weggefallen) seit 17.05.2012 weggefallen.

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