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Bei Gewährung von Förderungen ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Rückzahlung einer Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzweggefallen) pro Jahr für den Fall vorzusehen, daß Bei Gewährung von Förderungen ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Rückzahlung einer Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr für den Fall vorzusehen, daß
Bei Gewährung von Förderungen ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Rückzahlung einer Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzweggefallen) pro Jahr für den Fall vorzusehen, daß Bei Gewährung von Förderungen ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Rückzahlung einer Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr für den Fall vorzusehen, daß